Kategorien
Blog

Novelle zumoberösterreichschen Wohnbauförderungsgesetzt trägt eindeutig fremdenfeindliche Züge

PRESSEMITTEILUNG VON MÜMTAZ KARAKURT MAS (GESCHÄFTSFÜHRER MIGRARE)
UND LABG.A.D. GUNTHER TRÜBSWASSER (VORSITZENDER SOS-MENSCHENRECHTE)

Linz, 13. November 2017

DIE GEPLANTE NOVELLE ZUM OÖ. WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZ (OÖ. WFG) TRÄGT
EINDEUTIG FREMDENFEINDLICHE ZÜGE, DISKRIMINIERT SOZIAL BENACHTEILIGTE,
SCHAFFT KEINE RECHTSSICHERHEIT UND MACHT ENTSCHEIDUNGEN ÜBER ANTRÄGE
ZU EINEM ROULETT-SPIEL.

1.    BEGUTACHTUNGSFRIST WURDE WILLKÜRLICH UNTERSCHRITTEN:

Vorausschickend soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass die
Begutachtungsfrist in der Regel sechs Wochen nicht unterschreiten
sollte. Die vorliegende Frist von 4 Wochen (Begutachtungsentwurf ist
datiert mit 18.10.2017) widerspricht daher den bestehenden legistischen
Richtlinien auf Bundes- und Landesebene. Verschärfend kommt hinzu, dass
die Novelle zum Oö. WFG bereits am 9. November 2017 – also noch vor dem
Ablauf der Begutachtungsfrist am 16. November 2017 – in die
Landtagssitzung eingebracht wurde. Trübswasser spricht von einer groben
Missachtung der Rechte von Stellungnehmenden.

2.    DIE GEPLANTE NOVELLE ZUM OÖ. WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZ TRÄGT
EINDEUTIG DISKRIMINIERENDE UND AUSGRENZENDE ZÜGE:

Statt leistbaren Wohnraum als Voraussetzung für eine gelungene
Integration anzuerkennen, zielt die Gesetzesreform darauf ab, Personen,
die nicht EWR-Bürger*innen sind, den Zugang zu Wohnbeihilfe und
geförderten Wohnungen zu erschweren. So erklärte LHStv. Haimbuchner in
seiner Pressekonferenz vom 2.11.2017, „Zielsetzung der neuen Regelung
ist ein restriktiverer Zugang von Nicht-EWR-Bürgern zu Wohnbeihilfe,
Wohnbauförderungen und mit Wohnbaufördermitteln errichteten
Wohnungen.“ (Zitat)

Personen, die nicht EWR-Bürger*innen sind, müssen deshalb in Zukunft
neben dem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren auch ausreichende
Deutschkenntnisse nachweisen, um Zugang zu geförderten Wohnungen zu
bekommen. Dies war bislang schon in den Vergaberichtlinien der
gemeinnützigen Wohnbauträger festgehalten. Nun soll der Nachweis von
Deutschkenntnissen für weitere Leistungen der Wohnbauförderung auch im
Gesetz implementiert werden.

Gunther Trübswasser und Mümtaz Karakurt sehen in der Absicht, sog.
„EWR-Ausländern“ den Zugang zu leistbarem Wohnraum zu erschweren,
eine diskriminierende Maßnahme. Sie erachten im Gegenteil sogar
leistbares Wohnen als eine wesentliche Voraussetzung für Integration.
Denn, wer keinen Zugang zu Wohnraum habe, werde auch kaum Ressourcen
finden, sich mit der Sprache auseinanderzusetzen. „Diese Form der
Ausgrenzung würde sogar das Entstehen von Parallelgesellschaften
begünstigen, was ja nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen kann“,
so Trübswasser weiter.

Karakurt verweist auf das OÖ Integrationsleitbild in dem Land OÖ
folgendes festhält:  „Der Zugang und die Sicherung von geeignetem
Wohnraum bildet eine der Grundlagen von Integration“ (siehe dazu OÖ
Integrationsleitbild S. 75). „Mit dieser Novelle verlässt Land OÖ
seine bisherige vorbildliche Haltung und macht damit den positiven
Integrationseffekt des leistbaren Wohnraums zunichte.“

3.    MANGELNDE RECHTSSICHERHEIT, ENTSCHEIDUNGEN DER BEHÖRDE WERDEN ZUM
ROULETT-SPIEL:

Dazu kommt, dass in der Novelle zum Oö. WFB die verbindlichen Vorgaben
des EU-Rechts (Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG sowie
Statusrichtlinie für anerkannte Asylwerber*innen 2011/95/EU) und des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) weitgehend
berücksichtigt. Alle, die dauern aufenthaltsberechtigt sind und
Asylberechtigte sind aufgrund der genannten Bestimmung EWR-Bürger*innen
so gut wie gleichgestellt. Daraus folgt, dass bei korrekter und
EU-rechtskonformer Auslegung zu erwarten ist, dass die Novelle praktisch
keine Einschränkung zur bisherigen Rechtslage bringt.

Das Hauptproblem besteht darin, dass die Novelle – sehr allgemein
gehalten – auf Gleichbehandlungsbestimmungen zwar verweist, diese aber
nicht namentlich genannt werden. Für die meisten
Nicht-EWR-Bürger*innen sind Sprachkenntnisse ja bereits jetzt schon
Voraussetzung für den Aufenthaltstitel, für andere (anerkannte
Flüchtlinge) aber nicht. Das bedeutet, dass die Bestimmungen durchaus
EU-rechtskonform interpretiert werden müssten.

Mümtaz Karakurt zu dieser offensichtlichen Rechtsunsicherheit: „Es
hängt also von den Antragsteller*innen ab, ob sie detaillierte
Kenntnisse des einschlägigen Unionsrechts haben und von den
vollziehenden Beamten, ob sie die EU-rechtlichen Bestimmungen auch
anwenden.

4.    NOVELLE ZUM OÖ. WFG DISKRIMINIERT MENSCHEN IN SCHWIERIGEN
SOZIALEN LAGEN:

Die einschränkende Regelung, die schon bisher für den Bezug von
Wohnbeihilfe galt, wird nun auch als Voraussetzung für die Vergabe von
gefördertem Wohnraum ausgeweitet und verschärft. Galten bisher 36
Monate Beitragsleistung durch Erwerbsarbeit oder Sozialversicherung
innerhalb 5 Jahren als Voraussetzung, sollen es nach der Novelle
künftig 54 Monate sein! Zudem wird in der vorliegenden Novelle von
„längerem Notstandshilfebezug“ als Ausschließungsgrund gesprochen,
ohne ihn genauer zu definieren, was – je nach Auslegung im Vollzug –
zusätzlich eine unüberwindbare Hürde für Menschen in schwierigen
Lebenssituationen bedeuten kann. Gleichzeig ist es anzumerken, dass
Notstandshilfe ex lege eine Versicherungsleistung ist und daher als
Leistung aus einer gesetzlichen Sozialversicherung anzuerkennen wäre.

Trübswasser bezeichnet abschließend den Gesetzesentwurf als
Frontalangriff auf die sozialstaatliche Verantwortung: „Die Novelle
zum OÖ. WFG ist eine Mischung aus dumpfer ‚Ausländerfeindlichkeit‘
und dem permanenten Vorurteil, Menschen hätten ihre soziale Notlage
ihrer ‚Hängematten-Mentalität‘ zu verdanken. Beide Haltungen haben
in einem demokratischen Rechtsstaat, der sich zum Schutz vor
Diskriminierungen jeglicher Art bekannt hat, nichts verloren.“

Karakurt ergänzt: „Wohnen ist ein Grundbedürfnis zum Leben und
Überleben. Wer sein Grundbedürfnis nicht stillen kann, ist aus der
gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen. Diese vorliegende Novelle
ist für die Integration von Menschen mit Migrationsbezug
kontraproduktiv. Da jeder Arbeiternehmer und jede Arbeitnehmerin
monatlich 0,5% des laufenden Bezuges als Wohnbauförderungsbeitrag
zahlt, ist es zutiefst diskriminierend, wenn man den Zugang zu dieser
für bestimmte Gruppen verwehrt“.

Rückfragen an:

Gunther Trübswasser (0664/8317462)

Mümtaz Karakurt (0676/846954200)